I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) bezog für seinen im September 1985 geborenen Sohn M bis einschließlich Juli 2005 Kindergeld. Der Aufforderung der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) vom 21. Dezember 2005, das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres des M nachzuweisen, entsprach er nicht. Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom 2. Mai 2006 die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2003 auf und forderte das für den Zeitraum Oktober 2003 bis Juli 2005 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 3.388 € zurück.
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