BFH - Urteil vom 06.12.2006
XI R 62/05
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 313
BFH/NV 2007, 536
BFHE 216, 9
BStBl II 2007, 238
DB 2007, 380
DStR 2007, 301
NVwZ-RR 2007, 650
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7027/02

Einschränkende Auslegung des § 174 Abs. 3 AO 1977

BFH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen XI R 62/05

DRsp Nr. 2007/2512

Einschränkende Auslegung des § 174 Abs. 3 AO 1977

»Erfährt der Steuerpflichtige während des Einspruchsverfahrens, dass eine anderweitige Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts nicht in Betracht kommt und nimmt er die Gelegenheit, gegen die geänderte Auffassung der Finanzbehörde vorzugehen, nicht wahr, findet § 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 später keine Anwendung.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte in Zusammenhang mit einer 1993 begonnenen Tätigkeit für die M-GmbH (GmbH) --Anwerbung, Auswahl und Betreuung von Außendienstmitarbeitern-- bei der Aufnahme eines Darlehens eine Bürgschaft übernommen. Die Rückzahlung der Darlehen war im Jahr 1995 fällig. Im Juni 1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Gläubigerbank nahm im Jahr 1999 den Kläger als Bürgen in Anspruch. Zur Begleichung der Verpflichtung nahm der Kläger zwei Darlehen in Höhe von 121 000 DM und 79 000 DM auf. Daraus erwuchsen Zinsen in Höhe von 3 743,73 DM und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9 168,72 DM. Daneben betrieb der Kläger eine Handelsvertretung, für die er einen Verlust von 7 204 DM erklärte.