BayObLG - Beschluss vom 05.03.2004
4 St RR 22/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 25
NStZ 2004, 647
StV 2005, 12

Einschränkung des Beweisantragsrechts zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch

BayObLG, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 4 St RR 22/04

DRsp Nr. 2004/5509

Einschränkung des Beweisantragsrechts zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch

»Der Tatrichter kann nur in ganz extremen Ausnahmefällen als letztes Mittel zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs dem Angeklagten auferlegen, Beweisanträge künftig nur noch durch seinen Verteidiger stellen zu lassen. Aus der Begründung eines solchen Beschlusses muss sich ergeben, warum nach Ansicht des Tatrichters der Angeklagte sein Beweisantragsrecht bis zu diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich eingesetzt hat.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 § 338 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Angeklagte war wegen Hinterziehung von Einkommenssteuer vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Berufung gegen dieses Urteil hatte das Landgericht nach einer mehrtägigen Verhandlung als unbegründet verworfen. Mit der Revision beanstandete der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die zulässige (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten griff mit der zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Verfahrensrüge des Verstoßes gegen das Beweisantragsrecht des Angeklagten durch den in der Hauptverhandlung vom 27.08.2003 ergangenen Beschluss, wonach Beweisanträge vom Angeklagten nur noch über seinen Verteidiger gestellt werden dürften, durch, sodass es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht mehr ankam.

Gründe: