Der Angeklagte war wegen Hinterziehung von Einkommenssteuer vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Berufung gegen dieses Urteil hatte das Landgericht nach einer mehrtägigen Verhandlung als unbegründet verworfen. Mit der Revision beanstandete der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die zulässige (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten griff mit der zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Verfahrensrüge des Verstoßes gegen das Beweisantragsrecht des Angeklagten durch den in der Hauptverhandlung vom 27.08.2003 ergangenen Beschluss, wonach Beweisanträge vom Angeklagten nur noch über seinen Verteidiger gestellt werden dürften, durch, sodass es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht mehr ankam.
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