FG München - Urteil vom 25.02.2011
8 K 1832/07
Normen:
EStG 1990 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 233; HGB § 118; BGB § 716; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 181 Abs. 1 S. 1;

Einschränkung des Mitunternehmerrisikos von GbR-Gesellschaftern durch die Einräumung einer Beteiligungsverluste ausschließenden Rückkaufoption subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

FG München, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 8 K 1832/07

DRsp Nr. 2013/2567

Einschränkung des Mitunternehmerrisikos von GbR-Gesellschaftern durch die Einräumung einer Beteiligungsverluste ausschließenden Rückkaufoption subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

1. Nicht jeder Gesellschafter einer mitunternehmerisch tätigen GbR muss seinerseits Mitunternehmer sein. Als Mitunternehmer ist ein GbR-Gesellschafter nur dann anzusehen, wenn auch er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt. 2. Das Mitunternehmerrisiko von GbR-Gesellschaftern ist eingeschränkt, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, sich ohne Vermögensverlust von der Beteiligung zu trennen, weil die Fondinitiatoren zum Zweck der Einlagesicherung rechtlich bindende Angebote abgeben, die Gesellschaftsanteile zum Nominalwert von den Gesellschaftern zu übernehmen (Ankaufsverpflichtung). Das Mitunternehmerrisiko ist bereits ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Option und nicht erst nach Ausübung des Optionsrechtes erheblich eingeschränkt.