Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an die Klägerin.
Die 1963 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Sie hat in Deutschland seit 1978 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet, in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 bezog sie Rente wegen Erwerbsminderung, nach ihren Angaben ist sie am 23.06.2011 in ihr Heimatland zurückgekehrt.
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