AG Wiesbaden, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 3949/15
LG Wiesbaden, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 62/16
Einseitige Erherhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) durch den Vermieter preisgebundenen Wohnraums; Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Unangemessener Benachteiligung des Mieters; Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
BGH, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 250/16
DRsp Nr. 2017/14819
Einseitige Erherhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) durch den Vermieter preisgebundenen Wohnraums; Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Unangemessener Benachteiligung des Mieters; Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 1II. BVO § 28 Abs. 4a) Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).
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