BFH - Beschluss vom 26.04.2005
VII B 10/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1362
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 402/03

Einseitige Erledigungserklärung

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen VII B 10/05

DRsp Nr. 2005/8627

Einseitige Erledigungserklärung

1. Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Beklagten ist der Prozess fortzuführen und durch Urteil zu entscheiden. Die Erledigungserklärung stellt sich in einem solchen Fall lediglich als Anregung an das Gericht dar zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt und die Klage daher als unzulässig abzuweisen ist.2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Hauptsache erledigt ist, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 ;

Gründe: