BFH - Beschluss vom 21.05.2024
IX R 28/22
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 362
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3159/20

Einsichtnahme eines Steuerpflichtigen in die Handakte einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen IX R 28/22

DRsp Nr. 2024/7206

Einsichtnahme eines Steuerpflichtigen in die Handakte einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel entfällt, wenn der Steuerpflichtige ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die streitgegenständlichen Akten dem Gericht vorgelegt wurden und aus diesem Grund ein umfassendes und nicht beschränkbares Recht auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung besteht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2021 - 10 K 3159/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beansprucht Einsichtnahme in die Handakte einer bei ihm durchgeführten Außenprüfung.