OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.12.2016
3 L 99/15
Normen:
IZG LSA § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); IZG LSA § 1 Abs. 3; IZG LSA § 2 Nr. 1; IZG LSA § 5 Abs. 1 S. 1; IZG LSA § 5 Abs. 2; LSA IZG § 6; IZG LSA § 8 Abs. 1 S. 1; DSG LSA § 12 Abs. 1 Nr. 2; IFG § 5 Abs. 2; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); LHO § 52 Abs. 1 S. 1-2; LPresseG § 4 Abs. 1 S. 1; LPresseG § 4 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 54; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 48 Abs. 3; VwVfG LSA § 1 Abs. 1 S. 1; LBG LSA § 88 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.04.2015

Einsichtsanspruch eines Redakteurs in Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges eines Staatssekretärs; Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Angaben der privaten Nutzung als Ausnahme; Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 3 L 99/15

DRsp Nr. 2017/10951

Einsichtsanspruch eines Redakteurs in Fahrtenbücher des Dienstkraftfahrzeuges eines Staatssekretärs; Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Angaben der privaten Nutzung als Ausnahme; Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten

1. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) IZG LSA hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Ein Ministerium ist eine solche (oberste) Landesbehörde und als solche anspruchsverpflichtet.2. Bei Eintragungen in Fahrtenbücher des einem (ehemaligen) Staatssekretär des Landes Sachsen-Anhalt zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens handelt es sich unabhängig davon, ob diese dienstliche oder private Fahrten betreffen, um amtliche Informationen, weil sowohl das Führen eines Fahrtenbuches als auch der Eintragungsumfang im Einzelnen durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt werden.3. Bei den im Fahrtenbuch vorgenommenen Eintragungen zu Privatfahrten überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des (ehemaligen) Staatssekretärs gegenüber dem Informationsinteresse eines Journalisten, soweit sich ein privates Bewegungsprofil aus den Eintragungen ergibt.