BFH - Beschluss vom 24.08.2006
XI B 149/05
Normen:
AO § 355 § 357 ; EStG § 10d Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2035
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1006/04

Einspruch - rechtsschutzgewährende Auslegung

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen XI B 149/05

DRsp Nr. 2006/24958

Einspruch - rechtsschutzgewährende Auslegung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Rechtsbehelfe unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auszulegen sind, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung fehlt.2. Ein Einspruch, der sich gegen einen auf Null DM lautenden Einspruchsbescheid richtet, kann entgegen seinem Wortlaut auch als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 3 EStG (heute Abs. 4) verstanden werden.3. Erhält ein Stpfl. gleichzeitig den ESt-Bescheid und den Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug und legt er Einspruch gegen den ESt-Bescheid "u. a." ein, ist davon auszugehen, dass auch gegen den Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug Einspruch eingelegt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der bislang festgestellte verbleibende Verlustabzug gegenüber dem Ursprungsbescheid herabgesetzt worden ist.

Normenkette:

AO § 355 § 357 ; EStG § 10d Abs. 3, 4 ;

Gründe: