BFH - Beschluß vom 05.06.2002
VII B 12/02
Normen:
AO § 347 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV 1430/79 Art. 13 ; EWGV 2913/92 Art. 239 Art. 243 ; FGO §§ 44 46 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1327

Einspruch gegen Bescheid über Eingangsabgaben; Billigkeitsgründe

BFH, Beschluß vom 05.06.2002 - Aktenzeichen VII B 12/02

DRsp Nr. 2002/10471

Einspruch gegen Bescheid über Eingangsabgaben; Billigkeitsgründe

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Zollbehörde, wenn im Rechtsbehelfsverfahren gegen Einfuhrabgabenbescheide Tatsachen geltend gemacht werden, die auf besondere Umstände i.S.d. Art. 293 ZK schließen lassen, verpflichtet ist, den Rechtsbehelf auch unter Berücksichtigung der in der Art. 239 Abs. 1 ZK enthaltenen allgemeinen Billigkeitsklausel zu prüfen.2. Ist der Einspruchsbegründung zu entnehmen, dass ein Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben aus Billigkeitsgründen gestellt wird, hat die Zollbehörde nicht über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgaben, sondern auch über einen etwa bestehenden Anspruch des Abgabenschuldners auf Erlass der Eingangsabgaben aus Billigkeitsgründen zu entscheiden.3. Es ist nur dann sinnvoll, über Einspruch und Erlassantrag in einem Bescheid zu entscheiden, wenn der Erlassantrag erfolgreich ist.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV 1430/79 Art. 13 ; EWGV 2913/92 Art. 239 Art. 243 ; FGO §§ 44 46 115 Abs. 2 ;

Gründe: