Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2015 wirksam bekannt gegeben und rechtzeitig dagegen Einspruch eingelegt worden ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das mit Vertrag vom 16. Mai 2014 gegründet wurde und die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Chemikalien und Anlagen zur Wasseraufbereitung, Service und Wartung von Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie die Entwicklung umwelttechnischer Verfahren zum Unternehmensgegenstand hat (
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2015 erging am 02. Dezember 2016 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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