1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger 1/3 der in dem Einspruchsverfahren 681FK018329 – E 1727/11 entstanden Aufwendungen sowie 1/3 der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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