OLG Brandenburg - Urteil vom 06.06.2023
6 U 12/21
Normen:
ZPO § 338; ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 340; ZPO § 511 Abs. 1; ZPO § 700 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 341 Abs. 2; ZPO § 513 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 546; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3; ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 180; BGB § 726; BGB § 723 Abs. 1 S. 1-3; BGB § 727 Abs. 1; BGB § 727 Abs. 2 S. 3; BGB § 730 Abs. 2 S. 1; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 744 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; ZPO § 177; ZPO § 178;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 193/20

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach zwischenzeitlich eingetretenem ErbfallAnspruch der Erben auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist gegen einen VollstreckungsbescheidBeendigung einer in Auflösung befindlichen GmbH infolge des Todes eines GesellschaftersBerufung gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 6 U 12/21

DRsp Nr. 2023/8376

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach zwischenzeitlich eingetretenem Erbfall Anspruch der Erben auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid Beendigung einer in Auflösung befindlichen GmbH infolge des Todes eines Gesellschafters Berufung gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

Durch den Verkauf des einzigen Grundstücks einer Grundstücksgesellschaft mbH erlischt die Gesellschaft nicht, sondern führt zu deren Auflösung und ist dann abzuwickeln. Sowohl die Kündigung der GmbH durch einen Gesellschafter als auch das Versterben eines Gesellschafters führen zur Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft. Zur Vertretung der Abwicklungsgesellschaft sind die Erben des Gesellschafters berechtigt.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.05.2022 bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.