Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach Art.
2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in zulässiger Form dargetan. Dazu hätte er gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. u.a. ausführen müssen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihm als bedeutsam angesehene Rechtsfrage umstritten ist (s. aus jüngerer Zeit den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2002 I B 4/01, BHF/NV 2002, 670). Insoweit fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag.
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