BFH - Beschluss vom 27.05.2002
IV B 38/01
Normen:
AO § 365 Abs. 3 ;

Einspruch gegen Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen IV B 38/01

DRsp Nr. 2002/12730

Einspruch gegen Einspruchsentscheidung

Ist über einen Änderungsbescheid durch Einspruchsentscheidung entschieden, steht hiergegen als Rechtsbehelf die Klage zur Verfügung; ein nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eingelegter erneuter Einspruch ist unzulässig.

Normenkette:

AO § 365 Abs. 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757, BStBl I, 1567) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in zulässiger Form dargetan. Dazu hätte er gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. u.a. ausführen müssen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihm als bedeutsam angesehene Rechtsfrage umstritten ist (s. aus jüngerer Zeit den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2002 I B 4/01, BHF/NV 2002, 670). Insoweit fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag.