Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 19. August 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2003 und begehren die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die erstmalige Veranlagung für 2001 erfolgte mit Bescheid vom 19. August 2002. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger führte in seinem Schreiben an den Beklagten vom 29. August 2002 Folgendes aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
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