FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2004
5 K 1348/03
Normen:
AO § 355 Abs. 1 Satz 1 ;

Einspruch gegen Steuerbescheid oder Widerspruch gegen Kirchensteuer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 5 K 1348/03

DRsp Nr. 2005/8882

Einspruch gegen Steuerbescheid oder Widerspruch gegen Kirchensteuer

Wird gegen einen Einkommensteuerbescheid "Einspruch" eingelegt, der sich ausdrücklich und ausschließlich gegen die Kirchensteuerfestsetzung richtet, handelt es sich (nur) um einen Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung und nicht (auch) um einen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 19. August 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2003 und begehren die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die erstmalige Veranlagung für 2001 erfolgte mit Bescheid vom 19. August 2002. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger führte in seinem Schreiben an den Beklagten vom 29. August 2002 Folgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,