BFH - Beschluss vom 01.07.2010
V B 108/09
Normen:
§ 355 Abs 1 S 1 AO; § 155 FGO; § 227 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2014
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1327/05

Einspruch gegen Steuerbescheid vor dessen BekanntgabeVertagungsantrag bei VerschleppungsabsichtÜbergehen von BeweisanträgenÜberraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen V B 108/09

DRsp Nr. 2010/16553

Einspruch gegen Steuerbescheid vor dessen BekanntgabeVertagungsantrag bei VerschleppungsabsichtÜbergehen von BeweisanträgenÜberraschungsentscheidung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Steuerbescheid bereits vor seiner Bekanntgabe angefochten werden kann, ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Das FG braucht die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen, wenn der Vertagungsantrag in Verschleppungsabsicht erfolgt.

Normenkette:

§ 355 Abs 1 S 1 AO; § 155 FGO; § 227 ZPO;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. Juli 2009 in der Sache 1 K 1327/05, in dem das FG die Klage auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) als unbegründet abgewiesen hat. In der Einspruchsentscheidung hatte das FA die Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide als unzulässig verworfen, weil die Einsprüche zeitlich vor der Bekanntgabe der Bescheide eingelegt worden waren. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 8. April 1983 VI R 209/79, BFHE 138, 154, BStBl II 1983, 551, und vom 13. Dezember 1973 I R 143/73, BFHE 112, 107, BStBl II 1974, 433) unzulässig.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.