FG München - Urteil vom 11.08.2011
5 K 1763/10
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45; FGO § 46; AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 80 Abs. 1 S. 3; AO § 193 Abs. 1; AO § 203; AO § 347 Abs. 1 S. 1; AO § 355 Abs. 1 S. 1;

Einspruch ohne Vollmacht des Klägers Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, Terminsverlegung

FG München, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 5 K 1763/10

DRsp Nr. 2012/2885

Einspruch ohne Vollmacht des Klägers Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, Terminsverlegung

1. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 S. 3 AO). 2. Der Kläger hat nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Einspruch eingelegt. Eine Vollmacht zur Einlegung des Einspruchs ist durch den Kläger nicht erteilt worden. Die Prüfungsanordnung ist deswegen nach §§ 193 Abs. 1 AO i. V. m. § 203 AO rechtmäßig. Die Unternehmereigenschaft lag im Streitzeitraum vor und wird auch vom Kläger nicht bestritten. Die Prüfungsbedürftigkeit wird durch § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich unterstellt, da eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse der Unternehmer an Amtsstelle ohne Buchführung und Belege nur sehr bedingt möglich ist.