BFH - Beschluß vom 03.04.2002
IX B 151/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 900

Einspruch; Rücknahme der Erklärung - Zugang

BFH, Beschluß vom 03.04.2002 - Aktenzeichen IX B 151/01

DRsp Nr. 2002/7385

Einspruch; Rücknahme der Erklärung - Zugang

1. Eine Erklärung über die Rücknahme eines Einspruchs wird wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde zugeht. Die Rücknahme ist in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Finanzbehörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erhalten konnte.2. Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grds. davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (Anschluss an BFH-Beschl. v. 12.06.2001 - VII R 49/00, BStBl II 2001, 736).3. Die richterliche Hinweispflicht verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grds. nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet.

Gründe: