I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Notar A und ein weiterer Notar sowie deren Ehefrauen sind. Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 22. Oktober 1991 einen Anspruch nach dem Vermögensgesetz (VermG) auf Rückübertragung eines Grundbesitzes; der Kaufpreis betrug 1 500 000 DM. Das Grundstück wurde am 6. April 1993 auf die Gesellschafter der Klägerin zu Gesamthandseigentum umgeschrieben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Vertrag vom 22. Oktober 1991 als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 3. Juni 1993 Grunderwerbsteuer in Höhe von 30 000 DM fest. Mit dem durch den hierzu bevollmächtigten A eingelegten Einspruch machte die Klägerin Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG geltend.
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