FG Niedersachsen - Urteil vom 10.11.2004
6 K 547/98
Normen:
AO § 218 ; FGO § 57 Nr. 2 ; FGO § 58 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1012

Einspruch; Unwirksamkeit; Steuerbescheid; Löschung; Nachtragsliquidator; Vertreter; Bekanntgabefehler; Kompensationsverbot - Abrechnungsbescheid und unwirksamer Steuerbescheid gegen gelöschte GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 547/98

DRsp Nr. 2005/6810

Einspruch; Unwirksamkeit; Steuerbescheid; Löschung; Nachtragsliquidator; Vertreter; Bekanntgabefehler; Kompensationsverbot - Abrechnungsbescheid und unwirksamer Steuerbescheid gegen gelöschte GmbH

1. Für steuerliche Zwecke wird eine Körperschaft (hier: GmbH) als fortbestehend betrachtet, wenn noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind. Aktive oder passive Verfahrenshandlungen - wie die Entgegennahme eines Steuerbescheids - kann die GmbH nicht mehr vornehmen. 2. Soll nach Löschung der Körperschaft noch eine Verfahrenshandlung vorgenommen werden, muss zuvor ein Nachtragsliquidator als gesetzlicher Vertreter bestellt werden. 3. Der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheides bewirkt, kann durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden mit der Folge, dass der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt in Gestalt der wirksamen Einspruchsentscheidung auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Die Frage, ob und in welche Höhe Steuer verkürzt ist, beantwortet sich nach dem Vergleich der tatsächlich festgesetzten und materiell-rechtlich zutreffenden Steuer.