FG Köln - Senatsurteil vom 09.07.2003
15 K 6980/00
Normen:
AO (1977) § 352 Abs. 1 ; AO (1977) § 352 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; FördG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1492

Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG

FG Köln, Senatsurteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 15 K 6980/00

DRsp Nr. 2003/13971

Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG

1. Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind allein die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt. 2. Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG 3. Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangen die neu eintretenden Gesellschafter hinsichtlich der von ihnen anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eigenen Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem FördG. Die Gewährung einer Vergünstigung ist vollkommen unabhängig vom dem Gesellschafterbestand. 4. Dies gilt auch im Falle eines vollständigen Gesellschafterwechsels mit anschließendem Untergang der Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand, ohne dass bei der untergehenden Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem FördG selbst vorgelegen haben.

Normenkette:

AO (1977) § 352 Abs. 1 ; AO (1977) § 352 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; FördG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz (FördG).