Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG
FG Köln, Senatsurteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 15 K 6980/00
DRsp Nr. 2003/13971
Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG
1. Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind allein die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.2. Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG3. Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangen die neu eintretenden Gesellschafter hinsichtlich der von ihnen anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eigenen Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem FördG. Die Gewährung einer Vergünstigung ist vollkommen unabhängig vom dem Gesellschafterbestand.4. Dies gilt auch im Falle eines vollständigen Gesellschafterwechsels mit anschließendem Untergang der Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand, ohne dass bei der untergehenden Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem FördG selbst vorgelegen haben.