FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2005
15 K 4546/03 E
Normen:
AO § 363 Abs. 2 ; EStG § 10 § 22 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1296
EFG 2006, 240

Einspruchsverfahren; Zwangruhe; Entscheidungsbefugnis; Rentenversicherungsbeiträge; Sonderausgabenabzug - Grundsätzlich kein Anspruch des Einspruchsführers auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 15 K 4546/03 E

DRsp Nr. 2005/21272

Einspruchsverfahren; Zwangruhe; Entscheidungsbefugnis; Rentenversicherungsbeiträge; Sonderausgabenabzug - Grundsätzlich kein Anspruch des Einspruchsführers auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO

1. Die Finanzbehörde entscheidet allein, ob sie im Falle der Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens wegen eines verfassungs- oder bundesgerichtlichen Musterverfahrens den Ausgang dieses Verfahrens abwarten will oder das Rechtsbehelfsverfahren durch Einspruchsentscheidung abschließt. 2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Sonderausgaben nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar. 3. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, Vorsorgeaufwendungen als unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 ; EStG § 10 § 22 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Einspruchsentscheidung und die Nichtanerkennung von Beiträgen zur Rentenversicherung als Werbungskosten oder unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben.