OVG Saarland - Beschluss vom 18.04.2018
1 B 24/18
Normen:
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3b; SVwVfG § 41; SVwVfG § 43 Abs. 1; AO § 122; AO § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 2348/17

Einstellen der Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid; Beweislast der Behörde für die Tatsache der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe

OVG Saarland, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 1 B 24/18

DRsp Nr. 2018/5408

Einstellen der Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid; Beweislast der Behörde für die Tatsache der (ordnungsgemäßen) Bekanntgabe

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2018 - 3 L 2348/17 - wird dem Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 15.1.2014 über den Betrag von 5.177,71 € einstweilen untersagt.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.294,43 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3b; SVwVfG § 41; SVwVfG § 43 Abs. 1; AO § 122; AO § 124 Abs. 1;

Gründe

Die am 30.1.2018 eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 18.1.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 147 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Frist eingelegt worden. Sie ist auch begründet.