FG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2022
1 V 117/22
Normen:
AO § 251 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1-2;

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kindergeldrückforderungsbescheid

FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 1 V 117/22

DRsp Nr. 2022/14610

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kindergeldrückforderungsbescheid

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 7. Juni 2022 die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2019.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, der im Streitzeitraum über einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügte. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 setzte die Familienkasse Hamburg der Bundesagentur für Arbeit für die vier Kinder des Klägers A, B, C und D jeweils Kindergeld fest.