I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 7. Juni 2022 die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2019.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, der im Streitzeitraum über einen Aufenthaltstitel gemäß §
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