OVG Sachsen - Beschluss vom 12.01.2016
3 B 273/15
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 418/15

Einstellung der Zwangsvollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 3 B 273/15

DRsp Nr. 2016/4362

Einstellung der Zwangsvollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

1. Der Zugang einer Mahnung ist wie beim schriftlichen Verwaltungsakt Voraussetzung für die Wirksamkeit. 2. Ist der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt. 3. Liegen die für die Fiktion des Zugangs von Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht vor, reicht es aus, wenn der Adressat deren Zugang schlicht bestreitet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2015 - 1 L 418/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung von Forderungen in Höhe von 486,52 €, welche seinem an den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Leipzig gerichteten Vollstreckungsersuchen vom 1. April 2015 zugrunde liegen, vorläufig zu unterlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 121,63 € festgesetzt.

Gründe