OVG Bremen - Beschluss vom 22.04.2020
1 F 55/20
Normen:
RVG -VV Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 231/20

Einstellung des Klageverfahrens deklaratorisch durch das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich Entstehung einer Terminsgebühr; Festsetzung höherer Rechtsanwaltsgebühren i.R.e. Hauptsacheverfahrens auf Aufnahme eines Kindes in einen Hort

OVG Bremen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 1 F 55/20

DRsp Nr. 2020/6123

Einstellung des Klageverfahrens deklaratorisch durch das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich Entstehung einer Terminsgebühr; Festsetzung höherer Rechtsanwaltsgebühren i.R.e. Hauptsacheverfahrens auf Aufnahme eines Kindes in einen Hort

Stellt das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des §?92 Abs.?3 Satz 1 VwGO das Klageverfahren deklaratorisch ein, entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG keine Terminsgebühr.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 10. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

RVG -VV Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Rechtsanwaltsgebühren.