Das Verfahren wird eingestellt.
Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
Der Wirksamkeit der Rücknahme der Klage steht nicht entgegen, dass die Rücknahme durch den von Herrn Steuerberater A unterzeichneten und mit Telefax an das Gericht übersandten Schriftsatz vom 01.06.2022 zurückgenommen wurde. Denn Herr A ist nicht als Rechtsanwalt zugelassen, so dass keine Pflicht der durch ihn als Partner handelnden prozessbevollmächtigten Partnerschaftsgesellschaft aus § 52d FGO bestand, die Rücknahme über das besondere elektronische Anwaltspostfach des dort ebenfalls als Partner tätigen Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater B einzureichen. Der Einzelrichter schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des 4. Senats in dem (nicht rechtskräftigen) Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10.05.2022 in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren 4 K 214/22 an:
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