FG Düsseldorf, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 21/11
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG)
BFH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen X B 20/11
DRsp Nr. 2011/7310
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG)
NV: Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden, wenn gegen einen FG-Beschluss "sofortige Beschwerde" eingelegt wird.