BGH - Beschluss vom 03.11.2020
AnwSt (R) 10/20
Normen:
BRAO § 139 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 9/18
AnwGH Brandenburg, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/19

Einstellung des Verfahrens über die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen AnwSt (R) 10/20

DRsp Nr. 2020/17679

Einstellung des Verfahrens über die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 139 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes B. vom 29. März 2019 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 11. Februar 2020 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Revision.

Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer des Landes B. vom 24. Juni 2020 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Ablauf des 31. August 2020 widerrufen worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.