FG Bremen - Beschluss vom 03.09.2021
2 K 37/19 (1)
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2;

Einstellung des Verfahrens wegen wirksamer Klagerücknahme

FG Bremen, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 2 K 37/19 (1)

DRsp Nr. 2021/14857

Einstellung des Verfahrens wegen wirksamer Klagerücknahme

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Vorlagebeschluss vom 19. Juni 2019, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt worden ist, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist, wird aufgehoben.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Das Verfahren muss eingestellt werden, weil die Klage wirksam zurückgenommen worden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO ist die Rücknahme der Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung zwar nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt allerdings als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird, wobei das Gericht auf diese Folge hinzuweisen hat (§ 72 Abs. 1 Satz 3 FGO).