VGH Bayern - Beschluss vom 14.01.2020
9 NE 19.1111
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Einstellung eines Normenkontrollverfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan; Einschätzung der Umweltverträglichkeit eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 9 NE 19.1111

DRsp Nr. 2020/2989

Einstellung eines Normenkontrollverfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan; Einschätzung der Umweltverträglichkeit eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro (10.000 Euro je Antragsteller zu 1 und 2 sowie Antragsteller zu 3 und 4) festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten (Schriftsatz der Antragsteller vom 29.10.2019 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7.11.2019) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und somit als offen anzusehen sind.