BFH - Beschluss vom 19.01.2010
VII B 230/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 956
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1195/07

Einstufung des in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung festgelegten Betrages als echter Selbstbehalt; Verfassungsrechtliche Legitimation der Sockelbetrags-Regelung im Hinblick auf Art. 3 GG bei Verpflichtung der Übernahme des Selbstbehaltes nach Mineralölsteuergesetz sowie des Selbstbehaltes nach Stromsteuergesetz

BFH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen VII B 230/09

DRsp Nr. 2010/6007

Einstufung des in § 53 Abs. 1 Nr. 1 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung festgelegten Betrages als echter Selbstbehalt; Verfassungsrechtliche Legitimation der Sockelbetrags-Regelung im Hinblick auf Art. 3 GG bei Verpflichtung der Übernahme des Selbstbehaltes nach Mineralölsteuergesetz sowie des Selbstbehaltes nach Stromsteuergesetz

1. NV: Der Frage, was im Verbrauchsteuerrecht unter einem Selbstbehalt zu verstehen ist, und ob entsprechende Regelungen in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993, § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV und § 9 Abs. 3 StromStG a.F. verfassungsrechtlich zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Fragen sind bereits höchstrichterlich beantwortet. 2. NV: Die bloße Behauptung, eine Steuerrechtsnorm sei verfassungswidrig, kann ohne eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung § 53 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.