FG Saarland - Urteil vom 05.06.2002
1 K 291/98
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 948

Einstufung einer ausländischen Aktiengesellschaft als Domizilgesellschaft; Kürzung von Betriebsausgaben; Körperschaftsteuer 1992 bis 1994

FG Saarland, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 291/98

DRsp Nr. 2002/13685

Einstufung einer ausländischen Aktiengesellschaft als Domizilgesellschaft; Kürzung von Betriebsausgaben; Körperschaftsteuer 1992 bis 1994

1. Eine ausländische Aktiengesellschaft ist als Domizilgesellschaft anzusehen, wenn die Eigentumsverhältnisse der Inhaberaktien nicht zweifelsfrei dargelegt werden, für die Errichtung dieser Gesellschaft zusätzlich zu einer bereits bestehenden und auf demselben Geschäftsfeld tätigen (Namens-)Aktiengesellschaft desselben Inhabers keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe genannt werden können, und gewichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine inländische natürliche Person - wie auch immer geartete - Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung und die Ergebnisse der ausländischen Gesellschaft gehabt hat. 2. Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Zahlungen einer von derselben inländischen natürlichen Person beherrschten inländischen Gesellschaft an die ausländische (Domizil-)Gesellschaft letztlich tatsächlich dieser bzw. ihren vorgeblichen Anteilseignern für tatsächlich erbrachte Warenlieferungen zugute gekommen sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, die Betriebsausgaben der inländischen Gesellschaft um die Rohgewinnaufschläge der ausländischen Gesellschaft zu kürzen.

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand: