VO (EU) Nr. 1006/2011; KN Unterposition 2931 90 90; Teil I Titel II C Nr. 1 i.V.m. Teil III Abschnitt II Anhang 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 75/12
Einstufung einer wässrigen Lösung der Etidronsäure nach der KN
BFH, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen VII R 27/13
DRsp Nr. 2014/10950
Einstufung einer wässrigen Lösung der Etidronsäure nach der KN
1. Aus Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 29 KN, wonach zur Position 2931 KN "andere organisch-anorganische Verbindungen" auch wässrige Lösungen gehören, ergibt sich nicht die Zollbefreiung einer wässrigen Lösung der unter CAS RN 2809-21-4 genannten Etidronsäure.2. Eine wässrige Lösung von Etidronsäure fällt nicht unter die in Anhang 3 des Teils I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN gelistete CAS RN 2809-21-4 (Etidronsäure). In dieser Liste aufgeführte Substanzen sind nur in ihrer reinen Form zollbefreit. Der Wassergehalt der Lösung ist nicht Teil der reinen Etidronsäure und keine --der Zollbefreiung unschädliche-- bei der chemischen Herstellung des Endproduktes verbliebene Verunreinigung.
Normenkette:
VO (EU) Nr. 1006/2011; KN Unterposition 2931 90 90; Teil I Titel II C Nr. 1 i.V.m. Teil III Abschnitt II Anhang 3;
Gründe
I.
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