Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Jahre 2005 dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 2005 zuzuordnen war.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|