FG München - Urteil vom 05.06.2002
4 K 4600/99
Normen:
KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1481

Einstufung eines Jeeps als Pkw

FG München, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 4600/99

DRsp Nr. 2002/13627

Einstufung eines Jeeps als Pkw

Ein Jeep des Typs AMC CJ 7 ist trotz Verlängerung der offenen Ladefläche als Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen, wenn diese geringer ist als die Fläche des Fahrgastraums. Auf die Fläche oberhalb der Radkästen ist dabei nicht abzustellen. Die Reifengröße, der Sound des auspuffs, die Fahrzeughöhe und stärkere Blattfedern sind bei diesem Typ keine besonderen Zuordnungskriterien.

Normenkette:

KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

I.

Die Klägerin meldete am 5. Mai 1999 das Fahrzeug des Typs AM.MOT.COR.-AMC (USA) CJ 7 mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M- CJ 8700/7 bei der Zulassungsstelle München-Stadt auf ihren Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (Lkw) offener Kasten eingestuft und verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.200 kg und zwei Sitzplätze.

Das Finanzamt (FA) behandelte das Fahrzeug abweichend zur verkehrsrechtlichen Einstufung (Lkw) als Personenkraftwagen (Pkw) und hat mit Bescheid vom 10. Juni 1999 die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet in Höhe von jährlich 2.454 DM gegen die Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung basiert auf folgenden Bemessungsgrundlagen: