Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw (§
I.
Die Klägerin meldete am 5. Mai 1999 das Fahrzeug des Typs AM.MOT.COR.-AMC (USA) CJ 7 mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M- CJ 8700/7 bei der Zulassungsstelle München-Stadt auf ihren Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (Lkw) offener Kasten eingestuft und verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.200 kg und zwei Sitzplätze.
Das Finanzamt (FA) behandelte das Fahrzeug abweichend zur verkehrsrechtlichen Einstufung (Lkw) als Personenkraftwagen (Pkw) und hat mit Bescheid vom 10. Juni 1999 die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet in Höhe von jährlich 2.454 DM gegen die Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung basiert auf folgenden Bemessungsgrundlagen:
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