Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Halterin eines für sie seit Juni 1996 zugelassenen Kfz vom Typ Mitsubishi L 040. Das Fahrzeug war erstmals 1988 für einen anderen Halter als PKW zugelassen worden; bereits 1994 war jedoch im Kraftfahrzeugbrief die Fahrzeugart "LKW geschlossener Kasten" bescheinigt worden. Auf der Grundlage der ihm im Datenträgeraustausch von der Zulassungsstelle übermittelten technischen Daten setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer gegen die Klägerin zunächst auf 243 DM jährlich fest. Im Juli 1996 änderte das FA jedoch diesen Bescheid und verlangte rückwirkend gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 927 DM (PKW-Besteuerung).
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