Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1996 zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anstelle der Qualifikationsgruppe II wegen einer Tätigkeit als Subingenieur in Rumänien.
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