FG Hessen - Zwischenurteil vom 26.05.2011
3 K 2993/09
Normen:
BewG § 145 Abs. 2 a.F.; WoBauG § 16 Abs. 3; ErbStR R 159 Abs. 4;

Einstufung eines verwahrlosten Grundstücks bei der Feststellung des Grundbesitzwertes

FG Hessen, Zwischenurteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 2993/09

DRsp Nr. 2011/14734

Einstufung eines verwahrlosten Grundstücks bei der Feststellung des Grundbesitzwertes

Ist ein Gebäude zum Besteuerungszeitpunkt vollkommen verwahrlost, ist es nicht bereits deshalb als unbebautes Grundstück zu qualifizieren. Ein unbebautes Grundstück liegt nur dann vor, wenn eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume eines Gebäudes vorliegt.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 2 a.F.; WoBauG § 16 Abs. 3; ErbStR R 159 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist u.a. die Frage streitig, ob im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer zwei Grundstücke – trotz des Vorhandenseins eines Gebäudes – jeweils als unbebaut einzustufen sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Gegenstand des Rechtsstreits sind das Grundstück X-Straße in N sowie das Grundstück Y-Straße in N. Beide Grundstücke gehören zum Nachlass der verstorbenen Frau E (im Folgenden: Erblasserin), deren Todestag auf den xx.01.2006 festgestellt worden ist.