FG Hessen - Urteil vom 25.03.2021
4 K 28/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 3; EStG § 10d Abs. 4 S. 4; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2;

Einstufung geleistete Zahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder als nicht steuerbare offene oder verdeckte Einlagen

FG Hessen, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 28/19

DRsp Nr. 2021/12711

Einstufung geleistete Zahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder als nicht steuerbare offene oder verdeckte Einlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 3; EStG § 10d Abs. 4 S. 4; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr (2015) geleistete Zahlungen der A an die Klägerin als steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder als nicht steuerbare offene oder verdeckte Einlagen anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2013 unter der ursprünglichen Firma B GmbH gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB XXXX eingetragene GmbH mit Sitz in D. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 Euro, das in 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro eingeteilt ist. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde sie auf unbestimmte Zeit errichtet.

Alleingesellschafterin der Klägerin war ab der Gründung die E GmbH (E GmbH), eine im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB XXXX eingetragene GmbH. Deren Gesellschafter, Frau F und Herrn G, waren und sind sowohl die Geschäftsführer der E GmbH als auch der Klägerin.