BFH - Urteil vom 06.05.2010
VI R 4/09
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 52 Abs. 50b S. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 100/08

Einstufung von Malerarbeiten und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken als hauswirtschaftliche Tätigkeiten i.S.v. haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Abgrenzung zu handwerklichen Tätigkeiten

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen VI R 4/09

DRsp Nr. 2010/14966

Einstufung von Malerarbeiten und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken als hauswirtschaftliche Tätigkeiten i.S.v. haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Abgrenzung zu handwerklichen Tätigkeiten

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1, 2; EStG § 52 Abs. 50b S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die von einem Handwerksbetrieb im Streitjahr (2006) ausgeführten Maler- und Tapezierarbeiten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) -- EStG -- gewährt werden kann, wenn daneben für Umbaumaßnahmen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen wird.