Der Kläger (Kl) ist von Beruf ... Ab 01.07.1991 betreibt er ein im Wege der Hofübergabe übernommenes Weingut in ... Der Kl erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.
Im Jahre 1997 führte die beklagte Behörde bei dem Kl für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1991 - 1994 (Wirtschaftsjahre 1991/92, 1992/93, 1993/94, 1994/95) eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung datiert vom 13.06.1997, der Außenprüfungsbericht, auf den Bezug genommen wird, vom 02.12.1997.
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