FG Saarland - Beschluss vom 07.01.2000
1 V 389/99
Normen:
FGO § 69,; FGO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 449

einstweilige Anordnung

FG Saarland, Beschluss vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 1 V 389/99

DRsp Nr. 2001/2517

einstweilige Anordnung

1. Die Finanzverwaltung darf im Verlaufe eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nur dann wegen des streitigen Steueranspruchs vollstrecken, wenn ansonsten die Vollstreckung vereitelt würde oder wenn sich das Vollstreckungsverfahren bereits über einen längeren Zeitraum hinzieht und ein Ende nicht abzusehen ist. 2. Der Steuerpflichtige kann dieses Recht auf ungestörte Durchführung des Aussetzungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend machen. Das Gericht kann in diesem Verfahren die Vollstreckung mit sofortiger Wirkung einstellen und die während des Aussetzungsverfahrens vorgenommenen Vollstreckungshandlungen aufheben.

Normenkette:

FGO § 69,; FGO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin -Astin.- hat am 20. Dezember 1999 einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000 sowie zum Gewerbsteuermessbescheid 1999 beim Finanzgericht gestellt (Gz. 1 V 388/99). Unstreitig hat der Antragsgegner - AG - wegen der vorgenannten Vorauszahlungen bereits vollstreckt und beabsichtigt zudem, dies auch während des schwebenden Antragsverfahrens 1 V 388/99 bei sich bietender Gelegenheit zu tun (s. Bl. 10 f).

Am 20. Dezember 1999 stellte die Astin. beim Finanzgericht den Antrag (Bl. 1),