BFH - Beschluß vom 14.04.2000
V B 39/00
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 § 114 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 944 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1230

Einstweilige Anordnung; Entscheidung durch den Vorsitzenden

BFH, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen V B 39/00

DRsp Nr. 2000/5996

Einstweilige Anordnung; Entscheidung durch den Vorsitzenden

1. Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht der Hauptsache; das ist das Gericht des ersten Rechtszuges, d. h. der für die Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Senat des FG. 2. In dringenden Fällen kann nach § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO der Vorsitzende entscheiden. Ein "dringender Fall" i.S.d. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO liegt aber nicht schon deshalb vor, weil eine vorläufige Regelung zur Vermeidung von Nachteilen dringend ist. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der allgemeinen und der besonderen Dringlichkeit. 3. Der Vorsitzende darf über die einstweilige Anordnung nur dann entscheiden, wenn der vorgetragene Sachverhalt den sofortigen Erlass einer einstweiligen Regelung erfordert und deshalb die Zeit bis zum Zusammentritt des Kollegialorgans zur Vermeidung irreparabeler Rechtsverluste nicht mehr abgewartet werden kann.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2 § 114 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 944 ;

Gründe: