Einstweilige Anordnung; Freistellungsbescheinigung; Datenschutz; Glaubhaftmachung - Die Behauptung, dass Unternehmen bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung Aufträge nicht erteilen oder erteilte Aufträge stornieren, ist grundsätzlich mindestens durch Angabe der entsprechenden Auftraggeber glaubhaft zu machen
FG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 10 V 118/02
DRsp Nr. 2002/18167
Einstweilige Anordnung; Freistellungsbescheinigung; Datenschutz; Glaubhaftmachung - Die Behauptung, dass Unternehmen bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung Aufträge nicht erteilen oder erteilte Aufträge stornieren, ist grundsätzlich mindestens durch Angabe der entsprechenden Auftraggeber glaubhaft zu machen
1. Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48bEStG mit der Begründung begehrt, mehrere Auftraggeber hätten bereits erteilte Aufträge wieder zurückgezogen, da keine Freistellungsbescheinigung habe vorgelegt werden können, so müssen diese Auftraggeber namentlich benannt und ggf. entsprechende Schreiben über die Zurückweisung von Angeboten, den Entzug von Aufträgen o.ä. vorgelegt werden.2. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf die sie treffenden Pflichten grds. die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangen und nicht bereit sind, Aufträge an Bewerber zu vergeben, die keine solchen vorlegen können.3. Gründe des Datenschutzes stehen der Benennung entsprechender Auftraggeber gegenüber dem Gericht nicht entgegen.