FG Hessen - Beschluss vom 22.03.2002
2 V 548/02
Normen:
EStG § 48b ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 656

Einstweilige Anordnung; Freistellungsbescheinigung; Steuerschulden; Steuererklärungspflicht - Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

FG Hessen, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 2 V 548/02

DRsp Nr. 2003/9338

Einstweilige Anordnung; Freistellungsbescheinigung; Steuerschulden; Steuererklärungspflicht - Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

1. Die Befreiung von der Steuerabzugverpflichtung des § 48b EStG ist eine Ausnahmeregelung für steuerlich zuverlässige Unternehmen, die in einem besonderen Maße die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verlangt, wenn sich nach Aktenlage Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen ergeben. 2. Rückständige Steuerschulden und die Nichterfüllung von Steuererklärungspflichten lassen auf die steuerliche Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen schließen und rechtfertigen die Versagung der Freistellungsbescheinigung.

Normenkette:

EStG § 48b ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine unbefristete Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b EStG zu erteilen. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde: