FG Münster - Beschluss vom 10.08.2004
11 V 3819/04
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 3 ; FGO § 114 Abs. 5 ; ZPO § 920 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Einstweilige Anordnung gegen Betriebsprüfungsmaßnahmen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

FG Münster, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen 11 V 3819/04

DRsp Nr. 2005/6428

Einstweilige Anordnung gegen Betriebsprüfungsmaßnahmen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Ein Antrag auf sofortige Unterbrechung einer Außenprüfung sowie auf Unterlassen von Auskunftsersuchen an Dritte ist im Verfahren nach § 114 FGO nicht statthaft. 2. Für einen Antrag auf Auswechselung des Prüfers besteht nur dann ein Anordnungsanspruch, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer irreparable Rechtsverletzungen begehen wird.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 3 ; FGO § 114 Abs. 5 ; ZPO § 920 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller (Ast.) betrieb vom 01.10.1997 bis 01.11.2002 ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Großhandel mit X., später auch die Herstellung von Y. und anderen Lebensmitteln.

Am 28.08.2003 leitete das Finanzamt für Steuerfahndung C. gegen den Ast. ein Steuerstrafverfahren für die Jahre 1997 bis 2001 (Einkommen- und Gewerbesteuer) bzw. 1997 bis 2002 (Umsatzsteuer) ein. Darüber hinaus ordnete der Antragsgegner (Ag.) mit Bescheid vom 21.11.2003 eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO betreffend die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1997 bis 2002 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 an.