I.
Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung betreffend die Jahre 1991 bis 1993 erließ der Antragsgegner Steuerbescheide für diese Jahre, gegen die der Antragsteller teilweise mittels Einspruchs und anschließender Klage (Gz. 1 K 150/99) vorging. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 21. Juli 1999 wurde die Klage als unzulässig verworfen.
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