BFH - Beschluß vom 24.07.2000
II S 10/00
Normen:
FGO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1495

Einstweilige Anordnung; Unzuständigkeit des BFH

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen II S 10/00

DRsp Nr. 2000/7378

Einstweilige Anordnung; Unzuständigkeit des BFH

1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht der BFH, sondern ausschließlich das FG zuständig. 2. Ein beim BFH gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher unzulässig.

Normenkette:

FGO § 114 ;

Gründe:

Mit Schreiben vom 17. Juni 2000 hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "gegenüber Stadt A/Finanzamt - B/Finanzgericht C zur Verpflichtung des Nachkommens der Amtsermittlungspflicht wegen Grundsteuer-Berechnung eines vor 14 Jahren verkauften Grundstücks" gestellt.

Der Antrag ist nach § 114 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO nicht der BFH sondern ausschließlich das Finanzgericht zuständig.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 1495